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Interventionsplan

Bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch eine Lehrkraft bzw. eine Mitarbeiterin/ einen Mitarbeiter der Schule


Ansprechpersonen des Bistums Trier bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch

Die vom Bischof beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise  oder gewichtige Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder an erwachsenen Schutzbefohlenen durch Kleriker, Ordensleute oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich entgegen und nehmen eine erste Bewertung der Hinweise auf ihre Plausibilität vor.

Verfahrensschritte

Grundlage für die Verfahrensschritte sind die vom Bischöflichen Generalvikariat verbindlich in Kraft gesetzen Prozessbeschreibungen.

  • Eingang beim Schulträger

    Gehen beim Schulträger Anschuldigungen oder gewichtige Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen durch eine Lehrkraft bzw. durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Schule ein, informiert der Schulträger schnellstmöglich und unmittelbar

    • eine der beauftragten Ansprechpersonen über den bestehenden Verdachtsfall – ohne vorherige eigene Plausibilitätsprüfung bzw. Sachverhaltsermittlung – und
    • zeitgleich den Schulleiter der Schule und den Bischof bzw. den Generalvikar – unabhängig von der Plausibilitätsprüfung durch die beauftragte Ansprechperson. Der Bischof bzw. der Generalvikar informiert anschließend die Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariates.
  • Eingang bei der Schulleitung

    Gehen bei der Schulleitung Anschuldigungen oder gewichtige Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen durch eine Lehrkraft bzw. durch eine  Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Schule ein, informiert die Schulleitung schnellstmöglich und unmittelbar

    • eine der beauftragten Ansprechpersonen über den bestehenden Verdachtsfall – ohne vorherige eigene Plausibilititätsprüfung bzw. Sachverhaltsermittlung – und
    • zeitgleich die Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariates – unabhängig von der Plausibilitätsprüfung durch die beauftragte Ansprechperson und
    • zeitgleich den Bischof bzw. den Generalvikar – unabhängig von der Plausibilitätsprüfung durch die beauftragte Ansprechperson. Der Bischof bzw. der Generalvikar informiert anschließend die Rechtsabteilung des  Bischöflichen Generalvikariates.
  • Eingang bei Lehrkräften oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Schule

    Gehen bei einer Lehrkraft bzw. einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter Anschuldigungen oder gewichtige Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder erwachsenen Schutzbefohlenen durch eine Lehrkraft bzw. eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der Schule ein, informiert die Lehrkraft bzw. die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter schnellstmöglich und unmittelbar

    • eine der beauftragten Ansprechpersonen über den  bestehenden Verdachtsfall – ohne vorherige eigene Plausibilitätsprüfung bzw. Sachverhaltsermittlung – und
    • zeitgleich die Schulleitung über die Anschuldigungen oder gewichtigen Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch an einer Schülerin/einem Schüler. Ist die Schulleitung selbst von den Anschuldigungen betroffen, ist die Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariates zeitgleich mit der beauftragten Ansprechperson zu informieren.
    • Die Schulleitung informiert die Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariates über die ihm angezeigten Anschuldigungen oder gewichtigen Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch – unabhängig von der Plausibilitätsprüfung der beauftragten Ansprechperson und
    • zeitgleich den Bischof bzw. den Generalvikar – unabhängig von der Plausibilitätsprüfung durch die beauftragte Ansprechperson. Der Bischof bzw. der Generalvikar informiert anschließend die Rechtsabteilung des Bischöflichen Generalvikariates.
  • Das weitere Vorgehen bei einem begründeten Verdacht des sexuellen Missbrauchs

    Das weitere Vorgehen bei einem begründeten Verdacht des sexuellen Missbrauchs richtet sich nach den Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch  Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (2013) sowie nach dem Allgemeinen Interventionsverfahren des Bischöflichen Generalvikariates bei sexuellem Missbrauch.

Informationsprozess in der Schule nach arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Die einzelnen Schritte des Informationsprozesses können je nach Situation gegebenenfalls auch variieren.

  • 1. Tag nach getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen

    • Der Bischöfliche Generalvikar informiert die Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariates über die getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
    • Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die Schulleitung über die getroff enen arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
    • Die Schulleitung bereitet in Absprache mit Abteilung Schule und Hochschule für den Folgetag eine Dienstbesprechung vor.
    • Die Schulleitung lädt für den Folgetag alle Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schule zu einer Dienstbesprechung im Namen der Abteilung Schule und Hochschule ein.
  • 2. Tag nach getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen

    • Die Abteilung Schule und Hochschule des Bischöflichen Generalvikariates informiert im Rahmen der Dienstbesprechung alle Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Schule über die getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
    • Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Schulelternbeirates der Schule über die getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
    • Die Schulleitung beruft eine Sitzung des Krisenteams der Schule ein. Zur Begleitung der Schule bei off enen Fragen und Problemen wird auch eine externe Fachkraft zu der Sitzung des Krisenteams eingeladen.
  • 3. Tag nach getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen

    • Die Schulleitung informiert die Schülervertretung (SV) der Schule über die getroff enen arbeitsrechtlichen Maßnahmen und über mögliche Unterstützungsangebote.
    • Die Schulleitung informiert die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Erziehungsberechtigte über die getroff enen arbeitsrechtlichen Maßnahmen und über mögliche Unterstützungsangebote.
    • Der SB 3 Kommunikation und Medien informiert die Abteilung Schule und Hochschule des Bischöfl ichen Generalvikariates über die Fertigstellung der in Absprache mit dem Schulträger erstellten Presseerklärung.
    • Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die Schulleitung der Schule über den Inhalt der Pressemitteilung vor Veröffentlichung der Pressemitteilung durch den SB 3.
    • Die Abteilung Schule und Hochschule informiert die anderen Schulleitungen der Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier über den Inhalt der Pressemitteilung vor Veröff entlichung der Pressemitteilung durch den SB 3.

Beratungs- und Bearbeitungsprozess in der Schule nach getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen

Die Lehrkräfte und die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einer Schule, in der einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter eine Straftat wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin/eines Schülers vorgeworfen wird, stehen vor vielen Fragen:

  • Wie geht es nach der ersten akuten Phase der Betroffenheit weiter?
  • Wie lassen sich die Erfahrungen verarbeiten und neue Perspektiven finden?
  • Wie finden die Betroffenen wieder in den Alltag?
  • Wie soll künftig Prävention und achtsamer Umgang mit Kindern und Jugendlichen gestaltet werden?

Für sie bietet dieser 4. Teil des Interventionsplans ein Angebot der Bearbeitung, das sich über circa ein Jahr erstreckt. In Absprache mit dem ZB 1.7 Beratung und Prävention, des SB 1 Ziele und Entwicklung und des SB 2 Personalplanung und Personalentwicklung kann auf die Unterstützungsangebote der Lebensberatungsstellen, der Fachgruppen Organisationsberatung und Supervision sowie des Coachings zurückgegriffen werden.

Die Schulleitung kann über die Leitung der örtlichen Lebensberatungsstelle eine Fachperson zu einem Sondierungsgespräch einladen, um den im Folgenden beschrieben Beratungs- und Bearbeitungsprozess in  Gang zu setzen.

Der Beratungs- und Bearbeitungsprozess kann in drei Phasen gegliedert werden, die gleitend ineinander übergehen und je nach Situation von unterschiedlicher Dauer sein können. Die Phasen werden durch die betroffenen Personen in der Schule den Erfordernissen entsprechend ausgestaltet.

  • Bearbeitungsphase I: Akutphase (In den ersten Wochen nach Bekanntwerden der arbeitsrechtlichen Maßnahmen)

    Ziele der Bearbeitungsphase

    • Erhebung des Unterstützungsbedarfs und Vermittlung von Hilfsangeboten
    • Stärkung und Stabilisierung der Personen in dem irritierten System

    Die Schulleitung ermittelt mit der Schul-MAV, dem Krisenteam der Schule und der Leitung der örtlichen Lebensberatungsstelle in einem Sondierungsgespräch den Unterstützungsbedarf und entscheidet über den weiteren Begleitprozess.

    Die Schulleitung erarbeitet anschließend gemeinsam mit der Schul-MAV, dem Krisenteam und der externen Fachkraft einen Unterstützungsplan. Dieser kann u. a. verschiedene Gesprächsmöglichkeiten beinhalten.

  • Bearbeitungsphase II: Konsolidierungsphase (circa ein Jahr)

    Ziele der Bearbeitungsphase

    Entwicklung von Perspektiven für den Schulalltag:

    • Wie überschattet das Thema sexuelle Gewalt das Schulleben?
    • Wo und wie können wir uns entlasten?

    Entwicklung von Perspektiven für die Zukunft, z. B.

    • Normalisierung des Alltags an der Schule und Rückkehr zu schulischen Schwerpunkten
    • Wie sollte zukünftig unsere Präventionsarbeit aussehen unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler?
  • Bearbeitungsphase III: Bilanzierung (nach circa einem Jahr)

    Ziele der Bearbeitungsphase

    • Evaluation des Begleitprozesses
    • Vereinbarung darüber, ob und welche weiteren Maßnahmen noch notwendig sind

    Die Schulleitung erarbeitet zusammen mit dem Krisenteam und in Absprache mit der Leitung der Lebensberatungsstelle Möglichkeiten der Refl exion für Lehrkräfte und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, für Schülerinnen/Schüler sowie für Eltern.

    Mögliche Fragestellungen

    • Welchen Unterstützungsbedarf gibt es noch?
    • Was hat sich als hilfreich erwiesen?
    • Was wird im Rückblick kritisch gesehen?
    • Besteht noch Schulungsbedarf im Bereich Prävention?

    Der Schulträger wird über die Ergebnisse der Bilanzierungsgespräche und einen möglichen weiteren Unterstützungsbedarf informiert.

  • Vertrauliche Beratung
  • Kontaktadressen
  • Informationen

Möglichkeit einer vertraulichen Beratung durch eine Dienststelle der Lebensberatung im Bistum Trier

Mitarbeitende der Bistumsschulen können bei der örtlichen Lebensberatungsstelle des Bistums Trier Unterstützung durch eine vertrauliche Beratung einholen, wenn sie klären wollen, wie von ihnen wahrgenommene Hinweise vom Gefährdungsgrad her einzuschätzen sind bzw. wenn sie in den Überlegungen zur weiteren Vorgehensweise begleitet werden wollen.

Eine Weitergabe von Inhalten des Gesprächs durch die beratende Fachkraft erfolgt nicht, außer wenn diese zu der Einschätzung kommt, dass eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt und sie gemäß gesetzlicher Vorgaben die Pflicht zur Information hat, um Schaden an Leib und Leben zu verhindern.

Unterstützung und Gesprächsangebote

Die Fachgruppe Organisationsberatung und die Fachgruppe Supervision und Coaching sowie die Lebensberatungsstellen unterstützen den Bearbeitungsprozess und bieten Gesprächsangebote.

Fachgruppe Organisationsberatung

Frank Kilian
SB 1.1 Organisationsentwicklung, Prozessmanagement
Bischöfliches Generalvikariat
Mustorstraße 2, 54290 Trier
Telefon (0651) 7105-197
Mail


Fachgruppe Supervision und Coaching

Dr. Gerd Fösges
Lebensberatung
Kochstraße 2, 54290 Trier
Telefon (0651) 99 46 92 33
Mail


Lebensberatungsstellen des Bistums

Unter www.lebensberatung.info sind die ausführlichen Adressen und die Inhalte der Lebensberatungsstellen abrufbar.

  1. Sexueller Missbrauch ist eine strafbare, sexualbezogene Handlung. Der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen ist zugleich eine Form der Kindeswohlgefährdung (vgl. zur Beratung und Übermittlung von  Informationen bei Kindeswohlgefährdung auch § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz – KKG).
  2. Der vorliegende Interventionsplan beschreibt das Verfahren bei Anschuldigungen oder gewichtigen Anschuldigungen für einen sexuellen Missbrauch eines Minderjährigen bzw. einer/eines erwachsenen  Schutzbefohlenen durch eine Lehrkraft bzw. eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter einer Schule in Trägerschaft des Bistums Trier.
  3. Rechtsgrundlagen, an denen sich das Verfahren des Interventionsplans orientiert, sind die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 26.08.2013 (KA 2013 Nr. 203) und die Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen vom 26.08.2013 (KA 2013 Nr. 204).
  4. Der Interventionsplan ist Teil der Umsetzung der Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen an den Schulen in Trägerschaft des Bistums Trier.